Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Zur Verwendung in allen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer") und der TeleMATRIK PTS GmbH (nachfolgend „TeleMATRIK").

A. GELTUNG

1. Unternehmensgegenstand von TeleMATRIK ist die Lieferung von Hard- und Software. Die nachstehenden AGB sind, sofern nicht gegenteilig angeführt, auf beide Geschäftsfelder anzuwenden.

2. Es gelten ausschließlich die folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB"). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, sofern TeleMATRIK diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Fall, dass der Kunde diese AGB nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich TeleMATRIK anzuzeigen.

3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien ausschließlich und zwar auch dann, wenn TeleMATRIK in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung des Kaufobjektes durchführt.

B. VERTRAGSGEGENSTAND UND -ABSCHLUSS

1. Die Angebote von TeleMATRIK sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar, das TeleMATRIK durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen kann.

3. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragsbestätigung angeführte Hard- und/oder Software (nachfolgend „Kaufobjekt").

4. Das Kaufobjekt weist die in der Leistungsbeschreibung angeführten Eigenschaften auf und basiert auf den bei TeleMATRIK bekannten und den zu diesem Zeitpunkt einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen. Die Software entspricht dem aktuellen Stand der Technik und wird kontinuierlich weiterentwickelt, wodurch sie von der Beschreibung abweichen kann.

5. Verbesserungen und Änderungen des Kaufobjektes sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von TeleMATRIK zumutbar sind.

6. Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen des Vertrages umfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Falls der Käufer im Rahmen des technisch Mach- und für TeleMATRIK Zumutbaren Änderungen des Kaufobjektes wünscht, wird TeleMATRIK die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten, sowie Liefertermine in einem erweiterten Angebot darlegen. Die Entgegennahme der ersten (Teil-)Lieferung gilt auch als Annahme des erweiterten Angebots.

7. Darstellungen in der Dokumentation sind keine Beschaffenheitszusicherungen oder Garantien. Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung von TeleMATRIK. Ohne schriftliche Bestätigung führen auch Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen zu keiner Verpflichtung.

8. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gelten schriftliche Preis- und Terminbekanntgaben als unverbindliche Richtwerte und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhergesehene Preis- und Terminänderungen eintreten können.

C. PFLICHTEN DES KÄUFERS

1. Der in der Auftragsbestätigung genannte Ansprechpartner (nachfolgend „Projektleiter") des Käufers steht TeleMATRIK für die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Verfügung und trifft die für die Auftragsabwicklung notwendigen Entscheidungen oder führt sie unverzüglich herbei.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die in der Installationsrichtlinie und den Spezifikationen von TeleMATRIK angeführten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Funktion des Kaufobjektes rechtzeitig zu schaffen bzw zu erfüllen.

D. LIEFERUNG UND VERSAND

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich ab Zugang der Bereitstellungsanzeige an den Projektleiter (C.1.) abzunehmen.

2. Eine Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers sowie den rechtzeitigen Eingang von Bestellungen und Lieferabrufen und sämtlichen vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus.

3. Sofern nicht schriftlich gegenteilig vereinbart, erfolgt die Lieferung ex works (Incoterm) laut der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC).

4. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall zwischen dem Kunden und TeleMATRIK schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. In allen weiteren Fällen sind Sie unverbindlich.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.

6. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen geringfügigen Mängeln nicht verweigern.

7. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von TeleMATRIK nicht zu vertretende Störungen (z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferer betreffen) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Wird TeleMATRIK die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

E. VERZUG UND GEFAHRENÜBERGANG

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert TeleMATRIK die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.

2. Wird die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenen Gründen verzögert oder gerät der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf den Käufer über.

3. Bei Annahmeverzug oder sonstiger Verletzung von Mitwirkungspflichten (insbesondere aus den Richtlinien und Spezifikationen seitens des Käufers) ist TeleMATRIK zur Forderung von Ersatz für den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weiter gehende Ansprüche werden hierdurch nicht berührt.

4. Wenn TeleMATRIK auf die Mitwirkung oder Informationen des Käufers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als verlängert. TeleMATRIK wird dem Projektleiter (C.1.) die Behinderung mitteilen.

F. PREISE UND ZAHLUNG

1. Die Nettopreise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Lieferkosten.

2. Der Kaufpreis ist innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist, bei fehlender Frist innerhalb von 14 Tagen, netto ab Rechnungserstellung zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet.

3. Bei Zahlungsverzug ist TeleMATRIK berechtigt, den Käufer mit allen recht- und zweckmäßigen, durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten der Mahnung und Intervention eines Rechtsanwaltes bzw. Inkassobüros zu belasten.

4. Eingehende Zahlungen werden vorrangig zur Abdeckung von Kosten und Verzugszinsen verrechnet.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

G. SOFTWARENUTZUNG

1. Der Käufer erwirbt mit dem Kaufobjekt das nicht ausschließliche Recht, die Software für die Zwecke seines Unternehmens oder Unternehmensgruppe auf einem Server und auf eine begrenzte Anzahl von Arbeitsplätzen seines Standortes oder die Standorte der Gruppe zu installieren und zu nutzen.

2. Der Käufer hat sicher zu stellen, dass die Software nicht an dritte Personen weiter gegeben wird.

3. Die Nutzung der Software bleibt auf die Anzahl der in der Auftragsbestätigung definierten Fahrzeuge und Arbeitsplätze begrenzt.

4. Die Rechte des Käufers zur Nutzung der Software stehen diesem bis zur vollständigen und fristgerechten Bezahlung des Kaufpreises des gesamten Kaufobjekts zeitlich begrenzt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung ist TeleMATRIK berechtigt, die Lizenzrechte ohne Entschädigung für den Käufer nicht zu verlängern bzw. die Lizenzrechte zu entziehen.

H. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt das Kaufobjekt im Eigentum von TeleMATRIK. Der Käufer ist verpflichtet, diesem Umstand durch entsprechende Kennzeichnung des Kaufobjektes sowie in den Geschäftsbüchern Rechnung zu tragen. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist TeleMATRIK berechtigt, das Kaufobjekt zurückzufordern oder zu deaktivieren.

2. Der Käufer hat das Kaufobjekt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

3. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer TeleMATRIK unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kaufobjekt mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Hardware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an TeleMATRIK ab. Unbeschadet der Befugnis von TeleMATRIK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich TeleMATRIK, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

I. GEWÄHRLEISTUNG UND RÜGEPFLICHT

1. Voraussetzung für Gewährleistungsrechte des Käufers ist die ordnungsgemäße Erfüllung aller dem Käufer nach §§ 377 f UGB (Unternehmensgesetzbuch) obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, von denen auch Dokumentationen (z.B.: Bedienungs- und Montageanleitungen) umfasst sind. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn derselbe nicht reproduzierbar oder auf einen Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen ist.

2. Der Käufer rügt mit genauer Beschreibung der Vertragsabweichung schriftlich. Nur der Projektleiter (C.1.) ist zu Rügen befugt. Mündliche Anzeigen sind nur wirksam, wenn TeleMATRIK dem Käufer eine schriftliche Bestätigung aushändigt.

3. Die Rüge ist verspätet, wenn der Projektleiter des Käufers (C.1.) TeleMATRIK die erkennbaren Mängel nicht unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilt und beanstandete Teile vorlegt. Das gleiche gilt für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können.

4. Bei Mängeln des Kaufobjektes ist TeleMATRIK verpflichtet und berechtigt, dieselben durch Nachtrag des Fehlenden, Neulieferung und/oder Verbesserung innert angemessener Frist zu beseitigen.

5. Soweit es sich um Mängel an der Software handelt, ist der Käufer verpflichtet, die Mangelbehebung durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version zu akzeptieren.

6. Eine Garantie auf Eigenschaften des Kaufobjektes oder Teile davon gilt nur dann als gewährt, wenn sie im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

7. Wenn zwischen den Parteien für die Abnahme des Kaufobjekts Testkriterien vereinbart wurden, gilt das Kaufobjekt bei erfolgreichem Abschluss der Tests als mangelfrei.

8. Der Käufer verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, wenn er die Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet. Im Falle einer Veränderung oder dem Austausch von Komponenten oder der Veränderung des Kaufobjektes erlischt jegliche Gewährleistung oder Haftung von TeleMATRIK.

J. RECHTE DRITTER

1. TeleMATRIK leistet Gewähr, dass die Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung derselben einschränken oder ausschließen. Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. TeleMATRIK hält den Käufer für die Dauer von 3 (drei) Jahren nach Lieferung von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schutzrechten an der Software schad- und klaglos, wobei TeleMATRIK geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen (wie beispielsweise im Zusammenhang mit einer nachträglichen Lizenzierung der beanstandeten Programmteile von Dritter Seite) vorbehalten bleiben. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Käufers sowie durch vom Käufer in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen und/oder Ergänzungen der Software verursacht wird.

2. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von TeleMATRIK nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Erzeugnis vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von TeleMATRIK gelieferten Erzeugnissen eingesetzt wird.

3. Weitergehende Ansprüche gegen TeleMATRIK sind ausgeschlossen; Punkt K dieser AGB (Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten und sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

K. HAFTUNG

1. TeleMATRIK haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte, unmittelbare Schäden. Die Haftung für unvorhersehbare oder besondere Schadensverläufe, entgangenen Gewinn oder Datenverlust wird ausgeschlossen. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind darüber hinaus (zusammengerechnet) der Höhe nach mit der Auftragssumme begrenzt.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Der Schadenersatz für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

3. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.

L. VERTRAULICHKEIT

1. TeleMATRIK und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

2. Die Unterlagen, Dokumente, Softwarekomponenten, Programmbibliotheken und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser jeweils nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

M. GERICHTSTANDUNDANWENDBARESRECHT

1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts.

2. Alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit eines Vertrages, unterliegen der Gerichtsbarkeit des für 6900 Bregenz, Österreich, sachlich berufenen Gerichts.

N. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien. Dies gilt auch für die Wirksamkeit des Abbedingens dieses Schriftformerfordernisses.

2. TeleMATRIK und der Käufer sind sich einig, bei der Geltendmachung von Rechten eine einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben; sie werden dabei die jeweilige besondere Situation des Vertragspartners berücksichtigen.

3. Sollten sich eine oder mehrere Vertragsbestimmungen als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen, oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Regelungslücke tritt diejenige wirksame Bestimmung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

4. Für den Fall, dass diese AGB auch in einer fremdsprachigen Übersetzung übermittelt werden, ist bei Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.

 

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